Erdbestattung und beisetzung in grabnischen
Der Leichnam kann im Erdreich begraben oder in Grabnischen, Gruften oder Grabkapellen beigesetzt oder eingeäschert werden.
Die Erdbestattung und die Beisetzung in Grabnischen, Gruften oder Grabkapellen sind die von den Bestimmungen der Totenpolizei vorgesehenen und in unserem Land gewöhnlich angewandten Begräbnisarten.
Die Erdbestattung und die Beisetzung in Grabnischen, Gruften oder Grabkapellen unterliegen zwecks Wahrung der öffentlichen Gesundheit und zwecks Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes technisch-gesundheitspolizeilichen Bestimmungen. Für die Beisetzung in ein Familiengrab muss eine Genehmigung vom Grabkonzessionär oder im Falle des Ablebens desselben von den auf eine Beisetzung ins Familiengrab berechtigten Personen eingeholt werden.
Erdbestattung
Die Erdbestattung ist eine Bestattungsform, bei der der Sarg (Holzsarg ohne inneren verlöteten Zinksarg) in der Erde begraben wird. Die Gesetzgebung sieht vor, dass die Friedhofverwaltung nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der Beisetzung die Exhumation und die Räumung der Grabstätte veranlassen kann.
Beisetzung in grabnischen, Gruften und Grabkapellen
Die Beisetzung ist eine Bestattungsform bei der der Sarg (Holzsarg mit innerem verlötetem Zinksarg) in einer Grabnische aus Beton, die sich außerhalb des Erdreiches (Columbarium), oder unter der Erde in Gruften und/oder Grabkammern von Familiengräbern befindet, bestattet wird.
Die Gesetzgebung sieht vor, dass die Friedhofverwaltung nicht vor Ablauf von 20 Jahren nach der Beisetzung die Räumung der Grabstätte veranlassen kann (diese Bestimmung kann je nach Gemeinde verschieden sein).
Die Beisetzung in Familiengräber kann nur von privaten Unternehmen mit entsprechenden Konzessionen für die örtlichen Friedhöfe vorgenommen werden. Neben dem Sarg können, falls der zur Verfügung stehende Raum es erlaubt und die Asche bzw. die Knochen vom einem Verwandten oder Angehörigen bis sechsten Grades oder vom Grabkonzessionär stammen, auch Urnen mit der Asche oder den Knochen von Verstorbenen aufbewahrt werden.